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Ihre Arztpraxis, Klinik, Kindereinrichtung, Zahnarztpraxis...





AUTOMATISCHER externer DEFIBRILLATOR

Der plötzliche Herz-Kreislaufstillstand ist derzeit noch die häufigste Todesursache,
durch das Einbeziehen von AED's kann dies geändert werden.

Lernen auch Sie den Umgang mit dem AED
(Automatisierter Externer Defibrillator)


Lernen auch Sie den Umgang mit dem AED (Automatisierter Externer Defibrillator).
Der Einsatz eines Automatisierten Externen Defibrillators (AED) durch Laien im Rahmen der Ersten Hilfe ist rechtlich unbedenklich, dies gilt nicht für medizinisches Hilfspersonal und Ärzte. Medizinisches Personal muss den Umgang mit Ihrem Gerät beherrschen. Wir schulen Sie im Umgang mit Ihrem Defibrillator.

IM VIDEO DER ABLAUF

Wir zeigen Ihnen wie lange es mit einem AED dauern kann.

WICHTIGE ERGÄNZUNG

Autor Gerd Böttcher posted 02.08.2014

Ein wesentlicher Punkt ist die Ergänzung des §5 Absatz 4. der MPBetriebV vom 25.07.2014, nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 28.07.2014. An diesem Datum sind einige Vorschriften damit zum 29.07.2014 in Kraft getreten die folgendes regeln. Wer in ein Medizinprodukt in diesem Fall liegt der Bezug auf die Automatischen Externen Defibrillatoren kurz AED’s, eine Einweisung nach dem Medizinproduktegesetz erhalten muss. Sinngemäß besagt die Ergänzung im Paragraphen 5, dass Laien und nicht medizinische Unternehmen deren Hauptaufgabe der nicht medizinischen Versorgung von Patienten ist, sind zukünftig nicht mehr Einweisungspflichtig. Somit entfällt für Unternehmen die sogenannten AED Beauftragten. Der Hersteller ist jetzt gefordert, die Geräte so zu bauen dass sie durch nicht-qualifizierte Personen zu bedienen sind. Viele Unternehmen schreckten davor zurück einen solchen AED für ihr Unternehmen anzuschaffen, da es immer wieder zu Diskussionen und Ängsten kam, wer solch ein Gerät im Notfall anwenden darf und wer die Verantwortung im falle eines Schadens trägt. Die Einweisungspflicht und die damit im Unternehmen verbunden zusätzlichen Personalkosten trugen keineswegs zu einer positiven Endscheidung bei. Mit der Ergänzung im §5 Absatz 4 der MPBetreibV haben Laienhelfer und ein nicht medizinisches Unternehmen eine klare Vorgabe im Umgang mit AED’s. Das bietet dem Anwender eine enorme verbesserte Handlungssicherheit. § 5 Abs. 4 bezieht sich auf Automatisierte Externe Defibrillatoren kurz AED genannt, für Laien. Der Bezug liegt nicht auf Geräte für medizinische berufliche Anwender, die im AED-Modus betrieben werden, beispielsweise Corpuls 08/16, Corpuls C3, Lifepack, Zoll, etc. Es geht nur um den AED, die so wie sie sind, an öffentlichen Stellen zur Laienanwendung zur Verfügung gestellt werden könnten. Beispielsweise Behörden, Sparkassen, Bahnhöfen etc.Wenn Sie also ein solches Gerät in Ihrem Betrieb haben, so bringen Sie es im Notfall zum Einsatz. SIE KÖNNEN ALS LAIE NICHTS FALSCH MACHEN!

VERANTWORTLICH

Gerd Böttcher
Notfallsanitäter/HCM-TC/Dozent im Gesundheitswesen/Praxisanleiter

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      ³ REA-PUPPE, BEAMER, BEATMUNSBEUTEL, Larynxtuben, etc. wird von uns gestellt und nicht aus Ihrem Bestand entnommen.
      ⁴AED, hierbei handelt es sich um ein Ähnliches Gerät. Ist mit aller Wahrscheinlichkeit von der Abfolge identisch mit ihrem.